Sie befinden sich hier: Jugendleiterrunde >> Satzung

Satzung der Jugendleiterrunde

 

 § 1 Name, Sitz

 

  1. Der Verein trägt den Namen Jugendleiterrunde.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V..
  3. Der Sitz des Vereins ist Dietmannsried (Allgäu).

 

§ 2 Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO).
  2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit. (§ 52 Absatz 2 AO) b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch allgemeine Jugendarbeit, darunter außerschulische Jugendbildung, Kinder- und Jugend - erholung und internationale Jugendarbeit.
  3. Die Jugendleiterrunde ist parteipolitisch neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Darüber hinaus können natürliche Personen den Status eines Fördermitgliedes erwerben. Die rechtliche Handhabung erfolgt analog wie bei einem Vollmitglied.
  7. Jedes Vollmitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung  sowie aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben bei der Mitglieder -versammlung das Recht, beratend mitzuwirken.
  8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis 15.Januar fällig.

 

§ 4 Vorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und 3 Beisitzer.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt, jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Die Kasse ist am Jahresende abzuschließen. Danach prüfen die 2 Kassenprüfer den Jahresabschluss und haben einen Prüfungsvermerk anzubringen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.
    Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem bestimmten Schriftführer zu unter -schreiben ist.

 

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens und Inventars

 

  1. Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung angekündigt wurde.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen und Inventar an den Kreisjugendring Oberallgäu.